Die öffentliche Zugänglichmachung |
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Die netzgestützte öffentliche Zugänglichmachung von elektronischen Werken und digitalisierten analogen Werken gehören zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Mit der Neufassung des §15 UrhG erfüllt die Wiedergabe in jedem Netz, auch dem Intranet grundsätzlich den neuen Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung, außer er ist einem Kreis von persönlich verbundenen Personen zugehörig. Die Termine dieser Online Vorlesung werden noch bekanntgegeben.
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